Makler­provisionen

Gutachten zur Orts­üblichkeit von Makler­provisionen

Die Höhe der Maklerprovision bei der Vermittlung von Immobilien-Kaufverträgen unterliegt keiner gesetzlichen Regelung. Die Vertragsparteien können dies untereinander in Teilen frei regeln, in Teilen unterliegt sie der Ortsüblichkeit. Dabei entsteht immer wieder die Frage: „Was ist ortsüblich?“. Auch bestehen regionale Unterschiede im Bundesgebiet. Die Angemessenheit der Maklerprovision zu beurteilen ist somit nicht in allen Fällen klar erkennbar, da einheitliche Regelungen fehlen. Der Markt orientiert sich in der Regel bei der Festlegung der Maklercourtage an den Verhältnissen, die in der jeweiligen Region als marktüblich anzusehen sind. Daher kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten was unter einer Ortsüblichkeit zu verstehen ist. In derartigen streitigen Auseinandersetzungen erstellen wir Gutachten bei denen durch eine Marktrecherche das allgemeine Marktverhalten ermittelt und statistisch ausgewertet wird. Unsere Auftraggeber sind dabei u.a. Gerichte, Behörden oder auch Parteien aus den jeweiligen Maklerverträgen. Unsere Ausarbeitungen sind somit Grundlage bei der Urteilsfindung von Gerichten oder auch streitschlichtend um eine Einigkeit bei unterschiedlicher Auffassung zu finden.

Wird eine Immobilie unter Einbeziehung eines Maklers vermittelt oder verkauft, so ist in der Regel eine Maklerprovision zu entrichten, sofern dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Die jeweilige Höhe kann sich aus unterschiedlichen Gründen unterscheiden. So ist es in manchen Bundesländern üblich, dass eine Maklerprovision von einer Seite alleinig entrichtet wird, während in anderen Gebieten die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer einer Aufteilung unterliegt. Darüber hinaus differieren die Höhen, die marktüblich als Courtage entrichtet werden. Ob die Forderung eines Maklers berechtigt ist, hängt von verschiedenen Gegebenheiten ab. Grundsätzlich bedarf es einer nachweisbaren Regelung zwischen den Vertragsparteien um eine Anspruchsgrundlage nachzuweisen. Ob und inwieweit ein Provisionsanspruch besteht unterliegt einer rechtlichen Beurteilung. Deshalb ist es in den meisten Fälle erforderlich, dass eine juristische Abklärung stattgefunden hat. Wir arbeiten daher auch sehr eng mit Rechtsanwälten zusammen.

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